BFSG: Muss meine Website barrierefrei sein?
Seit Juni 2025 gilt das BFSG. Wann Ihre Website barrierefrei sein muss, wann die Ausnahme für Kleinstunternehmen greift und was konkret zu tun ist. Ehrlich erklärt.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Und seitdem bekomme ich ständig dieselbe Frage: "Muss meine Website jetzt barrierefrei sein, sonst kommt ein Bußgeld?" Ganz ehrlich, die Antwort lautet erst mal: kommt drauf an. Klingt unbefriedigend, ich weiß. Aber die ehrliche Version braucht nur zwei Minuten, und die nehme ich mir hier.
Worum es beim BFSG überhaupt geht
Im Kern setzt das BFSG eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Das Ziel dahinter finde ich eigentlich ziemlich vernünftig: Digitale Angebote sollen für alle nutzbar sein, auch für Menschen, die schlecht sehen, schlecht hören oder die Maus nicht richtig bedienen können. Betroffen sind vor allem elektronische Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Also Online-Shops, Buchungs- und Terminstrecken, Kundenkonten, Banking, solche Sachen.
Ein Punkt ist dabei wichtig. Es geht ums Geschäft mit dem Endkunden. Wer nur mit anderen Unternehmen zu tun hat, fällt in der Regel raus.
Die eigentliche Frage: Betrifft es Sie?
Bevor Sie jetzt in Panik verfallen, klären wir das Wichtigste zuerst. Denn es gibt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die greift, wenn beide Punkte gleichzeitig zutreffen:
- weniger als 10 Beschäftigte
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme
Aber Achtung, und das übersehen viele: Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Hersteller bestimmter Produkte. Nehmen wir ein Beispiel. Ein Handwerksbetrieb hier aus Essen, vier Leute, 500.000 Euro Umsatz, dessen Website vor allem informiert und zum Anruf einlädt? Der ist nach heutigem Stand meistens nicht betroffen. Ein Online-Shop mit nur drei Leuten, aber drei Millionen Euro Umsatz? Der dagegen schon.
Kurz gesagt: Viele kleine lokale Betriebe fallen unter die Ausnahme. Wer aber aktiv online verkauft oder gerade wächst, der sollte wirklich genau hinschauen.
Was "barrierefrei" konkret heißt
Wenn Ihre Seite betroffen ist, zählt kein Bauchgefühl, sondern eine echte Norm. Die heißt EN 301 549 und baut auf den international anerkannten WCAG 2.1 auf Stufe AA auf. Klingt sperrig, ich weiß. Dahinter stehen aber nur vier ziemlich simple Grundgedanken: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und technisch robust sein.
In der Praxis heißt das zum Beispiel:
- genug Kontrast, damit man den Text auch mit schwachen Augen noch lesen kann
- Alt-Texte für Bilder, die eine Information tragen
- alles per Tastatur bedienbar, nicht nur mit der Maus
- eine saubere Überschriften-Struktur, die ein Screenreader vorlesen kann
- klar beschriftete Formulare mit verständlichen Fehlermeldungen
Für eine individuell und sauber gebaute Seite ist vieles davon ehrlich gesagt ohnehin Standard. Ein Baukasten-Template oder so ein nachträglich draufgesetztes Barrierefrei-Overlay löst das dagegen selten wirklich. Glauben Sie mir, ein ehrlicher Blick auf die echte Umsetzung bringt am Ende mehr als jedes Plugin, das Barrierefreiheit nur verspricht.
Die Barrierefreiheitserklärung, die gern vergessen wird
Ein Punkt geht fast immer unter. Betroffene Websites brauchen eine sogenannte Barrierefreiheitserklärung. Die gehört, ähnlich wie Impressum und Datenschutz, gut auffindbar auf die Seite. Da steht drin, wie barrierefrei das Angebot ist und wo es noch hakt. Und die Nutzer müssen eine Barriere melden können, über einen klaren Weg wie E-Mail oder Formular. Witzigerweise ist genau das der Punkt, den sich die Prüfstellen erfahrungsgemäß zuerst ansehen.
Was passiert, wenn Sie nichts tun
Machen wir uns nichts vor, das BFSG ist kein zahnloser Tiger. Die zuständigen Behörden können Mängel beanstanden und eine Nachbesserung verlangen. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich. Und dann ist da noch das praktische Risiko: Wo klare Pflichten stehen, kommen erfahrungsgemäß irgendwann auch die Abmahnungen. Deshalb ist es fast immer der klügere Weg, das Thema früh und in Ruhe anzugehen, statt später unter Druck reagieren zu müssen.
Mein ehrlicher Rat
Zwei Dinge gebe ich meinen Kunden mit. Erstens: Schauen Sie zuerst nüchtern nach, ob Sie überhaupt verpflichtet sind. Viele kleine Betriebe im Ruhrgebiet sind es schlicht nicht, und dann ist die ganze Aufregung umsonst. Zweitens, und das ist mir fast wichtiger: Auch ohne Pflicht lohnt sich das Thema. Eine Seite, die wirklich jeder bedienen kann, ist am Ende meistens schneller, klarer und wird sogar von Google besser verstanden. Sie gewinnen also doppelt.
Wenn Sie unsicher sind, ob und wie Sie das Ganze betrifft, dann schaue ich mir das gerne gemeinsam mit Ihnen an. Ich sage Ihnen ehrlich, wo Sie stehen und was wirklich nötig ist. Auch wenn die Antwort manchmal lautet: erst mal gar nichts.
Kleiner Hinweis noch: Dieser Beitrag gibt den Stand nach bestem Wissen wieder und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung in Ihrem Fall fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.
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Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für meine kleine Firmen-Website?
Für viele kleine Betriebe greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, allerdings nur für Dienstleistungen. Dann besteht meist keine Pflicht. Wer aktiv online verkauft, sollte genauer hinschauen.
Reicht ein Barrierefreiheits-Plugin oder ein Overlay?
Selten wirklich. Solche Werkzeuge decken oft nur einen Teil ab und lösen die tiefer liegenden Probleme in Struktur und Bedienung nicht. Verlässlich ist eine saubere Umsetzung, die direkt an der Website ansetzt.
Was droht bei einem Verstoß gegen das BFSG?
Die Behörden können eine Nachbesserung verlangen, Bußgelder bis zu 100.000 Euro sind möglich. Dazu kommt ein Abmahnrisiko.
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