Bilder auf der Website: Wann ein Foto zur teuren Abmahnung wird
Ein einziges Foto auf einer alten Unterseite kann vierstellig werden. Ich erkläre verständlich, welche Rechte an Bildern hängen, welche Fallen mir in der Praxis am häufigsten begegnen und wie Sie Ihre Website in einer Stunde absichern.
Ganz ehrlich, kaum etwas holt einen Betrieb so kalt ab wie eine Foto-Abmahnung. Da kommt ein Anwaltsschreiben ins Haus, es geht um ein einziges Bild auf einer Unterseite, das seit Jahren dort liegt und an das niemand mehr gedacht hat. Und im Brief stehen vierstellige Beträge. Anwälte berichten für das Frühjahr 2026 von auffällig vielen neuen Fällen dieser Art. Deshalb hier die nüchterne Fassung: was rechtlich gilt, wo die typischen Fallen liegen und was Sie konkret machen können.
Ein Bild gehört Ihnen nicht, nur weil es auf Ihrem Server liegt
Das Urheberrecht an einem Foto entsteht in dem Moment, in dem der Fotograf auf den Auslöser drückt. Ohne Anmeldung, ohne Vermerk, ohne Copyright-Zeichen. Und es schützt nicht nur die große Kunstaufnahme. Auch das schlichte Produktfoto ohne jeden künstlerischen Anspruch ist als sogenanntes Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Ein Schnappschuss reicht.
Was Sie kaufen, ist deshalb nie das Bild selbst, sondern ein Nutzungsrecht. Und dieses Recht ist immer begrenzt: auf bestimmte Kanäle, oft auf einen Zeitraum, manchmal auf eine Auflage, gelegentlich sogar auf die Frage, ob Sie das Bild überhaupt zuschneiden dürfen.
Daraus folgt der Satz, den ich meinen Kunden am häufigsten sage: Kein Nachweis, kein Recht. Wenn Sie zu einem Bild auf Ihrer Seite nicht in zwei Minuten sagen können, woher es stammt und unter welcher Lizenz es dort liegt, dann ist es ein Risiko.
Die Fallen, die mir in der Praxis am häufigsten begegnen
Bilder vom Vorgänger. Der Klassiker. Die Website wurde vor Jahren von einer Agentur oder vom Neffen gebaut, die Bilder kamen "von irgendwo". Haften müssen aber Sie als Betreiber der Seite. Ob der damalige Dienstleister sauber lizenziert hat, interessiert den Rechteinhaber zunächst nicht.
Die Google-Bildersuche. Nein, Bilder aus der Google-Suche sind nicht frei. Google zeigt Bilder nur an, Google vergibt keine Rechte daran. Das klingt selbstverständlich, ist aber immer noch einer der häufigsten Wege, auf denen fremde Fotos auf Firmenseiten landen.
Bilder vom Hersteller oder Lieferanten. Viele Hersteller stellen Händlerbilder bereit, oft aber nur für den Verkauf ihrer eigenen Produkte und nur, solange die Geschäftsbeziehung besteht. Endet die Geschäftsbeziehung, endet häufig auch das Nutzungsrecht.
Die richtige Lizenz für den falschen Zweck. Sie haben ein Stockfoto sauber gekauft, für die Website. Ein Jahr später landet dasselbe Bild auf dem Flyer, auf dem Messebanner, auf dem Firmenwagen. Das ist eine andere Nutzung und braucht meistens eine andere Lizenz. Bei Canva Pro gilt zum Beispiel eine "One Design Use License", also grob gesagt eine Lizenz pro Design und nicht pro Kunde. Bei Unsplash ist die kommerzielle Nutzung erlaubt, der Weiterverkauf unbearbeiteter Bilder dagegen nicht.
Die vergessene Urhebernennung. Dazu sage ich gleich mehr, denn dieser Punkt verdient einen eigenen Abschnitt.
Der teuerste kleine Fehler: die fehlende Nennung
§ 13 UrhG gibt dem Urheber das Recht, als Urheber genannt zu werden. Viele Lizenzen verlangen die Nennung ausdrücklich, und zwar in einer bestimmten Form. Wird sie weggelassen, ist das eine eigenständige Rechtsverletzung, zusätzlich zur eigentlichen Nutzung.
Und das kostet. Gerichte sprechen bei fehlender Nennung regelmäßig einen Aufschlag von bis zu 100 Prozent auf das übliche Honorar zu. Der Bundesgerichtshof hat diesen Aufschlag gebilligt, ihn aber ausdrücklich nicht zum Automatismus gemacht. Es kommt auf den Einzelfall an. Trotzdem gilt als Faustregel: Aus einem Lizenzwert von 200 Euro werden im Beispiel schnell 400 Euro, und die Anwaltskosten kommen noch obendrauf.
Mein praktischer Rat dazu: Nennen Sie den Urheber direkt am Bild oder in der Bildunterschrift. Ein Sammelnachweis im Impressum ist bequem, aber nur dann zulässig, wenn die Lizenz das ausdrücklich erlaubt.
Was so ein Fall wirklich kostet
Der Schadensersatz wird meistens nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Vereinfacht gefragt: Was hätte eine ordentliche Lizenz gekostet? Als Orientierung ziehen Gerichte häufig die MFM-Honorartabellen heran, allerdings längst nicht einheitlich. Bei Amateurfotos setzen viele Gerichte deutlich niedriger an.
Dazu kommen die Anwaltskosten der Gegenseite. Und genau die machen den Unterschied. Für ein einzelnes Bild landen Sie damit schnell im vierstelligen Bereich, obwohl die Lizenz selbst vielleicht 30 Euro gekostet hätte. Das ist das eigentlich Ärgerliche daran: Der Schaden steht in keinem Verhältnis zur ersparten Ausgabe.
Menschen auf Fotos: das zweite Recht, das gern übersehen wird
Neben dem Urheberrecht des Fotografen steht das Recht am eigenen Bild. § 22 KunstUrhG sagt sinngemäß, dass Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürfen.
Für Ihren Betrieb heißt das konkret: Das Teamfoto auf Ihrer Website braucht die Einwilligung aller Abgebildeten, am besten schriftlich und mit Angabe, wofür und wo das Bild genutzt wird. Wichtig ist der Fall, den fast alle übersehen, nämlich Mitarbeiter, die den Betrieb inzwischen verlassen haben. Widerruft jemand seine Einwilligung, gehört das Foto herunter. Dasselbe gilt für Kunden auf Referenzbildern und für zufällig mitfotografierte Passanten auf Baustellenbildern.
KI-Bilder: eine Entwarnung und eine Warnung
Rein von einer KI erzeugte Bilder sind in Deutschland nach heutigem Stand nicht urheberrechtlich geschützt, weil die persönliche geistige Schöpfung fehlt. Ein Prompt allein begründet kein Urheberrecht. In der Praxis nimmt Ihnen also niemand das generierte Bild wieder weg.
Die Warnung folgt sofort. Ein KI-Bild kann trotzdem fremde Rechte verletzen, wenn es einem geschützten Werk zu ähnlich sieht, wenn eine bekannte Figur darauf erkennbar ist oder wenn ein fremdes Logo mit ins Bild rutscht. Prüfen Sie ein generiertes Bild also genauso aufmerksam wie ein gekauftes. Und denken Sie an die Kennzeichnungspflicht für fotorealistische KI-Inhalte nach dem EU-KI-Gesetz, die ab dem 2. August 2026 greift.
Was ich Ihnen konkret empfehle
- Legen Sie ein Bild-Register an. Eine simple Tabelle reicht: Dateiname, Quelle, Lizenztyp, Kaufdatum, dazu die Rechnung als PDF im selben Ordner. Das klingt nach Bürokratie, ist im Ernstfall aber Ihre halbe Verteidigung.
- Räumen Sie einmal gründlich auf. Alte Unterseiten, Blogbeiträge von 2019, die Mediathek. Ein Bild, das nirgends mehr eingebunden ist, über den direkten Dateilink aber weiterhin abrufbar bleibt, gilt trotzdem als öffentlich zugänglich.
- Fordern Sie beim Wechsel des Dienstleisters die Bildnachweise schriftlich an. Solange der Kontakt noch gut ist, bekommen Sie diese Unterlagen meistens problemlos.
- Investieren Sie einmal in eigene Fotos. Ein halber Tag mit einem Fotografen vor Ort löst das Problem dauerhaft, sieht besser aus als jedes Stockbild und wirkt auf Ihre Kunden ehrlicher. Achten Sie nur darauf, dass im Vertrag steht, welche Nutzungsrechte Sie bekommen, am besten zeitlich und räumlich unbeschränkt und für alle Medien.
Wenn der Brief schon da ist
Dann gilt vor allem eines: nicht ignorieren. Die gesetzten Fristen sind kurz und sie sind ernst gemeint. Nehmen Sie das Bild sofort von der Seite, und zwar vollständig, inklusive direktem Dateilink und Vorschaubildern.
Unterschreiben Sie die beigelegte Unterlassungserklärung aber nicht ungeprüft. Diese Erklärung ist üblicherweise sehr weit formuliert, sie bindet Sie über Jahrzehnte und sie enthält eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall. Lassen Sie eine Abmahnung von einer Anwältin oder einem Anwalt für Urheberrecht prüfen, bevor Sie etwas zurücksenden. Diese Beratung kostet einen Bruchteil dessen, was eine unbedacht unterschriebene Erklärung später kosten kann.
Fazit
Bildrechte sind kein spannendes Thema, ich weiß. Aber es ist eines der wenigen Themen, bei denen ein unbedachter Klick von vor fünf Jahren heute noch richtig weh macht. Eine Stunde Aufräumen und eine simple Tabelle mit Bildnachweisen bringen Ihnen mehr Sicherheit als jede Versicherung.
Wenn Sie unsicher sind, welche Bilder auf Ihrer Seite überhaupt sauber lizenziert sind, dann schaue ich mir das gerne an. Ich sage Ihnen ehrlich, wo es hakt und was davon wirklich dringend ist.
Kleiner Hinweis noch: Dieser Beitrag gibt den Stand nach bestem Wissen wieder und ist keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung in Ihrem Fall fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt.
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Häufige Fragen
Darf ich Bilder aus der Google-Bildersuche auf meiner Website verwenden?
Nein. Google zeigt Bilder nur an und vergibt keine Nutzungsrechte daran. Wer ein Foto aus der Bildersuche übernimmt, nutzt es ohne Lizenz und riskiert eine Abmahnung durch den Rechteinhaber.
Ich habe die Website bauen lassen. Hafte ich trotzdem für die Bilder?
Gegenüber dem Rechteinhaber haften Sie als Betreiber der Website. Ob Sie sich die Kosten anschließend beim damaligen Dienstleister zurückholen können, ist eine getrennte Frage und hängt vom Vertrag ab.
Muss ich den Fotografen bei jedem Bild nennen?
Wenn die Lizenz eine Nennung verlangt, ja. Paragraf 13 UrhG gibt dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Fehlt die Nennung, sprechen Gerichte regelmäßig einen Aufschlag von bis zu 100 Prozent auf den Schadensersatz zu.
Sind KI-generierte Bilder rechtlich unbedenklich?
Nicht automatisch. Rein KI-erzeugte Bilder sind in Deutschland zwar meist nicht urheberrechtlich geschützt, sie können aber fremde Rechte verletzen, wenn ein geschütztes Werk, eine bekannte Figur oder ein fremdes Logo erkennbar wird.
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